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   BSG, 26.05.1966 - 2 RU 61/64   

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BSG, 26.05.1966 - 2 RU 61/64 (https://dejure.org/1966,3327)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1966 - 2 RU 61/64 (https://dejure.org/1966,3327)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1966 - 2 RU 61/64 (https://dejure.org/1966,3327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Hilflosigkeit trotz multikausaler Verursachung, wenn der Arbeitsunfall eine rechtlich-wesentliche Mitursache war

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Hilflosigkeit - Pflegeanspruch - Rechtlich wesentliche Mitursache

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 49
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.06.1962 - 11 RV 1188/60
    Auszug aus BSG, 26.05.1966 - 2 RU 61/64
    Das Gericht darf jedoch keine Entscheidung erlassen, in der das eigene Ermessen an die Stelle des Brmessens des Versicherungsträgers gesetät wird (vglo Brackmann aaO S0 240 c, 240 h I mit weiteren 7 Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum)o Die Beklagte war daher nur zur Leistung von Pflege zu verurteilen (vgl° auch BSG 17, 114, 115 zu © 35 BVG)° Ein entsprechender Antrag ist in dem weitergehenden Klagebegehren des ' Klägers enthalten° Der Beklagten obliegt es nunmehr, einen Bescheid darüber zu erlassen, in welcher Form sie die Pflege und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Pflegegeld gewähren wird".
  • BSG, 25.08.1960 - 11 RV 1368/59
    Auszug aus BSG, 26.05.1966 - 2 RU 61/64
    gestellten Folgen des Arbeitsunfalls die zeitlich letzte, die Hilflosigkeit "auslösende" Ursache gebildet haben; entscheidend ist vielmehr, daß sie die eingetretene Hilflosigkeit mitverursacht haben° Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 110 Senats des BSG zu 5 35 BVG an (vgl° BSG 13, 40; 17, 114; ebenso Brackmann aaO; Lauterbach, Unfallversicherung, }, Auflo, @ 558 Anm° 6)° Die von der Revision angeführten Urteile des erkenncnden Senats und des 5, Senats (BSG 12, 247; 13, 175; BSG SozR RVG Nro 10 zu 5 542 aF) führen anderen Ent- zu keiner.
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Für sie ist somit -auch kein Raum, wenn schon im übrigen die wertende Abwägung der zusammenwirkenden, zum Tode führenden Bedingungen die Schlußfolgerung ermöglicht, die Unfallfolgen seien eine Mitursache des Todes (BSGE 25, 49, 50; Brackmann aaO; s auch BSGE 22, 200, 203; BSG Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 16U/72 - und Beschluß vom 17. August 1966.
  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 41/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzliche

    Die gegenteilige Auffassung in der Literatur (Hinweis auf Benz, NZS 2004, 125) vermöge nicht zu überzeugen, weil sie sich auf Entscheidungen beziehe, in denen der Betroffene zur Zeit des Unfalls noch nicht hilflos gewesen sei (ua Hinweis auf Bundessozialgericht vom 26. Mai 1966 - 2 RU 41/64 - BSGE 25, 49 = SozR Nr. 1 zu § 558 RVO).

    Ein Anspruch auf Pflegeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwar, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB VII ergibt ("infolge"), einen Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen einem Versicherungsfall und der Hilflosigkeit voraus (so schon BSGE 25, 49 = SozR Nr. 1 zu § 558 RVO zur Vorläufervorschrift des heutigen § 44 SGB VII; vgl aktuell nur Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Stand Januar 2006, § 44 RdNr 21 mwN).

  • BSG, 28.12.2005 - B 2 U 41/05 R

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen eines Anspruchs des nachrangig verpflichteten

    Die gegenteilige Auffassung in der Literatur (Hinweis auf Benz, NZS 2004, 125) vermöge nicht zu überzeugen, weil sie sich auf Entscheidungen beziehe, in denen der Betroffene zur Zeit des Unfalls noch nicht hilflos gewesen sei (ua Hinweis auf Bundessozialgericht vom 26. Mai 1966 - 2 RU 41/64 - BSGE 25, 49 = SozR Nr. 1 zu § 558 RVO).

    Ein Anspruch auf Pflegeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwar, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB VII ergibt ("infolge"), einen Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen einem Versicherungsfall und der Hilflosigkeit voraus (so schon BSGE 25, 49 = SozR Nr. 1 zu § 558 RVO zur Vorläufervorschrift des heutigen § 44 SGB VII; vgl. aktuell nur Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Stand Januar 2006, § 44 RdNr. 21 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 13.10.2011 - L 17 U 159/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSGE 11, 50, 52; 25, 49, 50).
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 25/89

    Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegeldes als Unfallfolge

    Seine Hilflosigkeit als Gesamtzustand ist dementsprechend im Rechtssinne voll durch den Arbeitsunfall verursacht worden, sie ist in vollem Umfang Unfallfolge (BSGE 25, 49, 50; Brackmann aaO. S. 580n; darin stimmen für die soziale Entschädigung auch BSGE 30, 45, 47 und BSGE 41, 80, 83 überein).
  • BSG, 21.09.1967 - 2 RU 65/66

    Voraussetzungen eines Teilurteils - Leistungsfeststellung - Änderung maßgebender

    Dieser Gedankengang widerspricht nicht der Rechtsprechung, die zu dem anders gelagerten Problem der Pflegebedürftigkeit infolge Hilflosigkeit (§ 558 c RVO aF, vgl BSG 25, 49) ergangen ist, da hier die Kausalkette erst mit dem Eintritt der Hilflosigkeit abschließt (vgl insbesondere BSG 17, 118, 119).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 32/76

    Rechtsanspruch auf Pflege für erwerbsunfähige Hirnverletzte

    Das LSG hat einen Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung von Pflege (§ 558 Abs. 1 RVO) in der besonderen Form des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO (vgl. BSGE 25, 49, 50 und SozR RVO § 558 Nr. 2) mit Recht verneint, weil der Kläger nicht hilflos im Sinne der genannten Vorschriften ist.
  • SG Dresden, 06.09.2001 - S 7 U 141/99

    Gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - Hilfsmittelversorgung -

    Bei der Gewährung von Pflegegeld ist es nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 26. Mai 1966 = BSGE 25, 49, 50) ebenfalls unbeachtlich, in welcher zeitlichen Reihenfolge Gesundheitsschäden, die insgesamt gesehen Hilflosigkeit bedingen, eingetreten sind.
  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71

    Überzahlung - Rückforderungsanspruch - Vertrauensschutz

    oder 5 (Buchst, a und b} weitgehend geschützt wird° Dieses Fehlen jeglicher Absicherung macht den 5 47 Abs, 1 schlechthin ungeeignet, die alleinige Grundlage einer uneingeschränkten Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig empfangener Versorgungsleistungen zu bilden (vgl" BSG 52, 155, 156)"wes im Schrifttum (u.a° Schönleiterwhennig. VeerG, Kommentar 2"Aufl", Anm° 1 zu % 47) sowie in den Verwaltungsvorschriften (Satz 2 zu 5 25, Nr° 4 zu 5 47) nicht hinreichend beachtet werden ist° Im übrigen wäre eine solche, ohne Rücksicht auf Treu und -Glauben praktizierte Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen etwas Einmaliges im Gesamtbereich des Sozialrechts (vgl° $5 628, 1501 EVO; 5 152 AFG; BSG 52, 52; 52, 156), Der BMA als Vertreter der Beigeladenen will diese offensichtlich unvertretbaren Konsequenzen vermeiden, indem er den 5 47 Abs, 1 VeerG dahin interpretiert, daß diese Vorschrift als selbständige Anspruchsgrundlage für die nicht von Abs° 2 oder 5 erfaßten Fälle eine Rückforderung nur ermögliche, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Leistungsempfängers entgegenstündcn; dieser unausgesprochen auch für Abs° l geltende Vertrauensschutz werde durch die ngelungen in Abs° 2 und 5 konkretisiert° Dem Senat erscheint es freilich zweifelhaft, ob von einer in sich geschlossenen, Analogieschlüsse entbehrlich machenden und praktikablen Regelung des Erstattungsrechts die Rede sein kann, wenn einerseits die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs bei den Fallgruppen des 5 47 Abs° 2 und 5 gesetzlich im einzelnen genau normiert sind, andererseits jedoch für den Bereich der hiervon nicht erfaßten Fälle der Absatz 1 unter Heranziehung von VertrauensSchutz- "autelen gelten soll, für deren Konkretisierung dann doch wiederum auf die Absätze 2 und 5 zurückgegriffen werden muß° Diese sich bereits im Hinblick auf die Rechtssystematik aufdrängenden Zweifel brauchen indessen nicht näher erörtert zu werden, denn die vom BMA vertretene Auffassung, speziell im vorliegenden Fall sei der Vertrauensschutz unter sinngemäßer Heranziehung des 5 47 Abs° 2 Buchst° a zu beurteilen, ist nach Meinung des Senats nicht einleuchtend zu begründen° Falls etwa hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "wissenmüssen" auch an die für die Unfall- und die Rentenversicherung geltenden 4 Regelungen gedacht und hieraus ein allgemeines Prinzip abgeleitet sein sollte, wird außer acht gelassen, daß nach 5 628 Satz 2 und @ löol Satz 2 RVO eine Rückforderung überhaupt nur stattfindet, wenn den Versicherungsträger für die Überzahlung kein Verschulden trifft; diese Voraussetzung dürfte aber bei den Berichtigungen nach 5 25 VeerG regelmäßig nicht erfüllt sein und kommt im hier zu entscheidenden Fall ganz zweifellos nicht in Betracht° Nach Meinung des Senats bietet die in der bisherigen Rechtsprechung (zumal BSG 25, 49) angedeutetev Differen- zierung zwischen Überzahlungen aufgrund bindend gewordener Bescheide und solchen Sachverhalten, bei denen eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt, kein brauchbares Kriterium für die Beurteilung des Rückerstattungsproblems (vgl° BSG 52, 158}" Daß eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegenüber bindend gewordenen Bescheiden mit rückwirkender Kraft zulässig ist, besagt noch nichts über die Zulässigkeit einer Rückforderung überzahlter Beträge (vgl° BSG 15, 96, lOl)° Als geeigneter Maßstab für eine Abstufung des Vertrauensschutzes kommt vielmehr in erster Linie die Unterscheidung zwischen endgültig gewährten und solchen Leistungen in Betracht, bei denen - wie zoB° im Fall der "Urteilsrente" (SozR Nr, 9 zu EUR 154 SGG) - durch ausdrücklich erklärten Vorbehalt der Verwaltung dem Empfänger das Risiko dafür aufgebürdet wird, ob er die empfangene Leistung definitiv behalten darf, Mit solchen vorläufigen Zahlungen, die in der Tat "den Keim des Zufalls in sich tragen" können indessen - entgegen dervom Beklagten vertretenen Auffassung - die Fälle nicht gleichgesetzt werden, in denen endgültig und vorbehaltlos bewilligte Leistungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten später zu berichtigen sind; denn hier hat die Versorgungsbehörde eben nicht sogleich bei der Gewährung dem Empfänger ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er mit einer Rückerstattungspflicht zu rechnen hat"°Ahkhüpfehd an das Urteil vom 150 Dezember l97o (BSG 52, 159) vertritt der erkennende Senat daher den Standpunkt, daß ll-.
  • BSG, 15.06.1976 - 2 RU 145/75
    Die m1dam anders gelagerten Problem der Pflegebedürftigkeit infolge Hilflosigkeit zur Unfallversicherung (5. BSG 25, 49) und zur Kriegsopferversorgung (3. BSG 45, 40; 47, 444, 448, 449; BSG Urteil vom 40. Dezember 4975 462/75).
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 63/76
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